Satzung HC Treia/Jübek e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „HC Treia/Jübek“ (Handball Club Treia/Jübek). Er hat seinen Sitz in Silberstedt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name
    „HC Treia/Jübek e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Handballsports.
  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Mitglieder sind zur Entrichtung verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

§ 8 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
    • der Kassenwartin/dem Kassenwart
    • der Schriftwartin/dem Schriftwart
    • Leiterin/Leiter weiblicher Bereich
    • Leiterin/Leiter männlicher Bereich
    • Jugendvertreter

  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit der Kassenwartin/des Kassenwartes. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die Kassenwartin/der. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    • die Vorsitzende/der Vorsitzende
    • die Kassenwartin/der Kassenwart

    Die Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

  5. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandmitglieder kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied des Vereins mit der Aufgabe betrauen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss eine Wahl stattfinden.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Koordinatoren einsetzen und absetzen. Der geschäftsführende Vorstand und die berufenen Koordinatoren bilden den erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen. Die Koordinatoren übernehmen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eine beratende Funktion ein.
  8. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden alle zwei Jahre neu gewählt und zwar
jeweils im Wechsel:

  • Vorsitzender und Leiter weiblicher Bereich
  • Kassenwart, Leiter männlicher Bereich und Schriftwart
  • Jugendvertreter alle zwei Jahre in einer Jugendversammlung, danach wird er von Mitgliederversammlung bestätigt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 31. Mai statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett in der Silberstedter Sporthalle. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom geschäftsführenden und erweiterten Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut beantragt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von der Kassenwartin/vom Kassenwart geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung
    • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
    • die Protokollführerin/der Protokollführer
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

  5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung kann der geschäftsführende Vorstand Ordnungen erlassen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Kassenwartin/der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an den TSV Treia e.V. und an den TuS Collegia Jübek e.V.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11. Januar 2013 beschlossen worden.

Silberstedt, den 11. Januar 2013

Geändert und ergänzt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März 2013 in § 3
Punkt 3. und 4.

Geändert und ergänzt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04. Dezember 2019 in § 1
Punkt 2.; § 10 Punkt 1.; § 11 Punkt c.; § 12 Punkt 1.

 

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