Mitgliedschaft

Beitragsordnung des HC Treia/Jübek e.V.

1. Präambel

  • Die Beitragsordnung des HC Treia/Jübek e.V. wird in Ergänzung zur Satzung des Vereins erlassen und regelt Einzelheiten über die Beitragsstruktur und die Beitragshöhe.

2. Mitgliederverwaltung

  • Die für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten - insbesondere eine Namens-, Adress- oder Kontoänderung - unverzüglich mitzuteilen. Folgen einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht gehen zu Lasten des Mitglieds.

3. Beitragskonto

Das Beitragsskonto des Vereins wird geführt bei:

VR Bank Nord eG
IBAN: DE23 2176 3542 0000 0348 43
BIC: GENODEF1BDS

4. Höhe des Beitrages

BeitragsgruppeMitgliedsartBeitrag
1Minis (ohne Spielerpass)0,00 €
2Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Studenten und Azubis (mit Spielerpass)16,00 €
3Erwachsene (mit Spielerpass)19,00 €
4Familienbeitrag43,00 €
5Fördermitglieder (ohne Spielerpass)3,00 €
7

Mitglieder

  • des TuS Collegia Jübek e.V., TSV Treia e.V. und TSV Silberstedt e.V. mit Spielerpass beim HC Treia/Jübek (der Beitrag wird von den genannten Vereinen an den HC Treia/Jübek e.V. geleistet. Die Stammvereine erheben hierfür einen Spartenbeitrag)
  • als Übungsleiter (ohne Spielerpass)
  • des erweiterten HC-Vorstandes (ohne Spielerpass
  • des geschäftsführenden Vorstandes der Vereine TuS Collegia Jübek e.V. und TSV Treia e.V. (ohne Spielerpass)
  • der Vorstände "HCTJ - Wirtschaft und Sport e.V. und Handball Projekt HC Treia/Jübek e.V." (ohne Spielerpass)
  • Schiedsrichter des HC Treia/Jübek e.V. die beim Handballverband gemeldet sind.
  • Schiedsrichter des HC Treia/Jübek (ohne Spielerpass)
0,00 €

5. Zusammensetzung und Erläuterungen zu den Beitragsgruppen

  • Der monatliche Beitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und dem an den Landessportverband zu zahlendem Versicherungsbeitrag. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Status maßgebend.
  • In der Beitragsgruppe 2 sind, sofern es sich nicht um minderjährige Mitglieder handelt, unaufgefordert bis zum 30. Januar eines jeden Jahres entsprechende Nachweise, zum Beispiel Schülerausweis, Lehrvertrag, etc. vorzulegen. Wird das 18. Lebensjahr vollendet, ohne das entsprechende Nachweise vorliegen, erfolgt eine Umsetzung in die Beitragsgruppe 3.
  • Die Beitragsgruppe 4 kommt nur in Betracht bei mindestens drei Personen und einer gemeinsamen Mitgliedschaft von Eltern, bzw. Elternteilen und Kindern, wobei die Kinder Mitglieder der Beitragsgruppe 1 oder 2 sein müssen. Sobald die Voraussetzungen für die Beitragsgruppe 4 nicht mehr gegeben sind, zum Beispiel weil das Kind 18 Jahre alt geworden ist, werden alle Mitglieder der Beitragsgruppe 3 automatisch der dann für sie jeweils gültigen Beitragsgruppe zugeordnet.

6. Ermäßigung des Beitrages

  • Eine Beitragsermäßigung kann gewährt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand vor der jeweiligen Fälligkeit des Beitrages ein schriftlicher Antrag auf Beitragsermäßigung vorliegt. Entsprechende Nachweise, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden, sind vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

7. Befreiung von der Beitragspflicht

  • Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht befreien.
  • Der Beitrag in der Beitragsgruppe 3 reduziert sich durch eine Befreiung von der Beitragspflicht eines oder mehrerer Familienmitglieder nicht. Sofern dies günstiger ist, werden die verbleibenden Familienmitglieder in diesen Fällen ihren jeweiligen Einzelbeitragsgruppen zugeordnet.

8. Stundung, Erlass

  • Der Vorstand kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Beitrag stunden oder erlassen.

9. Erhebung und Fälligkeit

  • Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist als Vierteljahresbeitrag, jeweils für ganze Monate zu zahlen. Er wird jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
  • Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts und endet mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  • Ändert sich im Laufe der Mitgliedschaft die Mitgliedsart (z.B. Beendigung der Ausbildung), wird der neue Beitragsatz mit Beginn des nächsten Monats wirksam.
  • Sollte der Verein nach Änderung der Mitgliedsart weiterhin einen reduzierten Beitrag einziehen, ergeben sich für den abgerechneten Zeitraum hieraus keine Nachzahlungen für das Mitglied.
  • Die Mitgliedschaft kann jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

10. Beitragsrückerstattungen

  • Beitragsrückerstattungen können nur erfolgen, wenn ein berechtigter Anspruch binnen 2 Monate nach Abbuchung vom Konto schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand geltend gemacht wird.

11. Zahlungsweise

  • Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Wege der Einzugsermächtigung zu zahlen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Mitglied dem Verein eine schriftliche Einzugsermächtigung zu Lasten seines Girokontos erteilt. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig vor Bankeinzug mitzuteilen.

12. Bearbeitungsgebühren / Mahnwesen

  • Wird die mit Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins nicht eingelöst oder der Beitrag bei anderen Zahlern nicht zur Fälligkeit bezahlt, wird das Mitglied schriftlich angemahnt. Die entstandenen Kosten eines nicht eingelösten Bankeinzugs (Gebühr für Rücklastschrift) werden dem Mitglied in Rechnung gestellt und der Forderung hinzugerechnet.
  • Für jede schriftliche Mahnung wird eine Mahngebühr von 3 €, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche, erhoben. Das Mitglied gilt als angemahnt, wenn die entsprechende Mitteilung an die vom Mitglied zuletzt angegebene Anschrift versandt worden ist.
  • Der Verein behält sich das Recht vor, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Bleibt eine Mahnung erfolglos, behält sich der Verein das gerichtliche Mahnverfahren vor.

13. Inkrafttreten und Geltungsdauer

  • Diese Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist in dieser Form anzuwenden, bis sie durch eine neue Beitragsordnung ersetzt wird.

Jübek, den 11. Juli 2013

Diese Beitragsordnung wurde vom geschäftsführenden Vorstand des HC Treia/Jübek e.V. am 14. Februar 2013 in Kraft gesetzt.

Überarbeitet in der HC-Vorstandssitzung am 13. August 2018 sowie am 01. August 2021.

 

Kontaktadressen bei Kündigung der Mitgliedschaft:

HC Treia/Jübek e.V. - mv[at]hctj.de (bitte auf jeden Fall immer anschreiben)

Handball Projekt "HC Treia/Jübek" e.V. (Förderverein) - handballprojekt[at]hctj.de

TSV Treia e.V. - kassenwart[at]tsv-treia.de

TuS Collegia Jübek - collegia[at]gmx.de

TSV Silberstedt e.V. – andrea[at]tsv-silberstedt.de

Kündigungen können per Mail erfolgen. Für Mitglieder, die über die Stammvereine beim HC Treia/Jübek gemeldet sind, gilt folgendes: Kündigung bitte auch an den TSV Treia, bzw. den TuS Collegia Jübek, bzw. den TSV Silberstedt, da bei einer Kündigung an den HC Treia/Jübek nicht gleichzeitig die Mitgliedschaft im Stammverein endet.

 

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